Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisgleitklausel:

 

Die nachfolgende Klausel bezieht sich auf sämtliche Produkte des Auftragnehmers inklusiver aller Optionen.

Die Kosten für Transport, Montage und Lohnkosten werden fest vereinbart.

Sollte sich der Netto-Einkaufspreis (Alternative: Marktpreis) für die im Angebot aufgeführten und für das Projekt notwendigen vertragsgegenständlichen Materialen (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle, etc.) zu Zeitpunkt der Bestellung (Alternative: des Einbaus) gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als 4 % nachweislich erhöht haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, den im Angebot enthaltene Netto-Preis für dieses Material entsprechend anzupassen, d.h. der Netto-Einheitspreis ändert sich ebenfalls entsprechen der Gewichtung des Materialteils in dieser Position.

Beispiel:

Materialkosten Angebot: 100,00 EUR
Materialkosten Bestellung: 105,00 EUR

Erhöhung um 5 %
Erhöhung Einheitspreis um 5,00 EUR

Dies gilt nicht für Materialien, die innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des Vertrags bestellt (Alternative: eingebaut) werden. Für den Fall, dass der Materialpreiserhöhung auch Preissenkungen an anderen Stellen gegenüberstehen, werden diese mittels Saldierung kompensiert.

 

Sollte sich der Netto-Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Bestellung (Alternative: des Einbaus) um mehr als 5 % gegenüber dem Netto- Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Angebots erhöhen, kann der Auftraggeber innerhalb von einer Woche ab Erhalt der Information über die genaue Preissteigerung seitens des Auftragnehmers die Kündigung des Vertrages, zumindest in Textform (Alternative: schriftlich) erklären. In diesem Fall werden etwaige bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers mit den Kosten für die bereits eingebrachten Materialien und Arbeitsleistungen des Auftragnehmers verrechnet.

Es wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um einen Gewinnzuwachs des Auftragnehmers handelt, sondern alleine die gestiegenen Materialpreise an den Auftraggeber weitergegeben werden.